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LAMSA

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Satzung des LAMSA e.V. (Stand vom 6.11.2021)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist nach § 52 AO:

die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

die Förderung der Jugendhilfe,

die Förderung der Erziehung, der Volks- und Bildung,

die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen,

die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

sowie die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, letztlich des demokratischen Staatswesens

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Den Vorstandsmitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Bei Bedarf können Vereinsämter gegen

Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede in Sachsen-Anhalt ansässige Migrantenorganisation, die die Zwecke des Landesnetzwerks unterstützt, werden. Einzelpersonen können auf Vorschlag des Vorstands als Fördermitglied aufgenommen werden. 

(2) Die Aufnahme in das Landesnetzwerk der Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen, jedoch die Mitgliederversammlung darüber informieren.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung und Erlöschen des Mitgliedsvereins oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt

b) gegen die Satzung des Vereins gröblich verstoßt, oder

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben, mindestens aber aus drei Personen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Fördermitglieder erhalten dabei max. 2 Sitze im Vorstand, sofern diese nicht durch Mitgliedsorganisationen besetzt werden. Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzende, seinem/r oder ihrem/r Stellvertreter/in und dem/r Schatzmeister/in und weitere Vorstandsmitglieder. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende und Schatzmeister/in werden durch MO besetzt. Ein Fördermitglied, das als hauptamtliche/r Mitarbeiter*in unter einem Arbeitsvertrag mit LAMSA steht, kann in keine Vorstandsposition kandidieren.

(2) Der/die Vorsitzende, sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils zu zweit.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und im Auftrag der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

b) Aufgaben – und Funktionsverteilung,

c) die Aufnahme neuer Mitglieder und

d) die Beschlussfassung des Ausschlusses eines Mitgliedes.

e) Beschluss über Personalentscheidungen.

(2) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in nach §30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

(3) Der Vorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und im Verhältnis zu der/dem Geschäftsführer/in festgelegt wird.

(4) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Steuerbegünstigung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, lediglich redaktionelle  Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Mitglieder sind über notwendige Änderungen zu informieren.

(5) Einzelne Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, sich jederzeit dem geltenden Leitbild des LAMSA entsprechend zu verhalten. Ein grober Verstoß hiergegen kann per Vorstandsbeschluss mit einer Suspendierung der Amtsführung auf eine vom Vorstand als angemessen angesehene Zeit oder in einem vom Vorstand als besonders schwerwiegend eingeschätzten Fall mit einem Beschluss auf Abberufung durch den Vorstand sanktioniert werden. Gegen den Beschluss auf Abberufung durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied innerhalb von einem Monat in Textform Widerspruch zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Diese entscheidet endgültig.

§ 10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln und geheim gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins oder Mitglieder von Mitgliedsorganisationen sein. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so gilt eine Nachrücker-Regelung. Nachrücker/in ist unter Berücksichtigung des §8 (1) der/diejenige, der/die bei der Wahl in der Mitgliederversammlung nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von dem/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r oder ihrem/r Stellvertreter/in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn der Vorstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vollständig besetzt ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/r oder ihres/r Stellvertreters/in.


(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in sowie von dem/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r oder ihrem/r Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Wahl der zwei Kassenprüfer,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail jeweils an die zuletzt benannte Adresse unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.


(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es dringendes Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Sie kann vom Vorstand für nicht öffentlich erklärt werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r oder ihrem/r Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in aus dem Vorstand geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit fristgemäßer Ladung nebst Tagesordnung beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, oder kommt es zu einer Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung  internationaler Gesinnung und Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

Magdeburg, den 22. März 2014

Änderung durch Mitgliederversammlung beschlossen

in Dessau-Roßlau, den 07. November 2015

Änderung durch Mitgliederversammlung beschlossen

in Halle (Saale), den 11. November 2017

Änderung durch Mitgliederversammlung beschlossen

in Halle (Saale), den 06. November 2021

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0345/ 213 893 99
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